Gemeindegebietsreform Sachsen-Anhalt
Für die Gemeinden Wengelsdorf und Burgwerben reichte die Kanzlei am 26.08.2010 jeweils beim Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Vollzuges des Gemeindeneugliederungsgesetz für den Burgenlandkreis (GemNeuGlG BLK) ein. Begründet wurden diese Anträge mit der Vorbereitung von Verfassungsbeschwerden, welche binnen Jahresfrist nach Veröffentlichung des Gesetzes am 08.07.2010, beim Landesverfassungsgericht eingereicht werden sollen. Der Gesetzesvollzug soll insbesondere deshalb ausgesetzt werden, weil die vom Gesetzgeber vorgesehene Endsenderegelung erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die mögliche Entsendung direkt gewählter Bürgermeister als örtliche Volksvertreter in den Rat der Einheitsgemeinde, in diesem Falle die Stadt Weißenfels, widerspricht landesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen in vergleichbar gelagerten Fällen in anderen Bundesländern.
Sollte das Landesverfassungsgericht den Anträgen stattgeben, dann bestünde die Möglichkeit der Beibehaltung der kommunalen Selbständigkeit der antragstellenden Gemeinden über den Ablauf des 31.08.2010 hinaus.
Weitere entsprechende Anträge bereitet die Kanzlei für solche Gemeinden vor, denen die Eingemeindung zum Ablauf des 31.12.2010 droht. Insgesamt sieht die Gebietsreformgesetzgebung noch für 84 weitere Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt den Verlust der kommunalen Selbständigkeit bis zum Jahresende vor.
Da eine erste Überprüfung der GemNeuGlG für die einzelnen Landkreise und des Gebietsreformausführungsgesetzes (GebRefAusfG) erhebliche handwerkliche Fehler des Gesetzgebers zu Tage gefördert hat, stehen nach vorläufiger Einschätzung die Chancen einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Gesetze gut. Allerdings führt eine zukünftige Feststellung der Verfassungswidrigkeit der bisherigen Gesetzgebung nur dazu, dass diejenigen Gemeinden eine dauerhafte Überlebenschance erhalten, die sich gegen die Gesetzgebung vor dem Landesverfassungsgericht zur Wehr setzen.
Es gilt damit, wie so oft, der Grundsatz: "Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!"
Die Kanzlei des Unterzeichners ist gerne bereit, über den bisherigen einschlägigen Mandantenkreis hinaus auch weitere betroffene Gemeinden zu vertreten. Anfragen und erste Auskünfte sind unter der Telefonnummer 0172-5400821 möglich.
Körperverletzung und Beleidigung als "Judenschwein"
Die Kanzlei vertritt einen männlichen Heranwachsenden vor dem Jugendschöffengericht des AG Naumburg in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Beleidigung und der "einfachen" Körperverletzung.
Dem Mandanten wird in einer Anklageschrift der StA Halle vorgeworfen, einen 17-jährigen männlichen Jugendlichen körperlich misshandelt und beleidigt zu haben. Dieses Verfahren hat bereits nicht nur für ein bundesweites, sondern sogar internationales Medienecho gesorgt. Hintergründe hierfür sind möglicherweise die israelische Staatsbürgerschaft des Geschädigten, sowie der angebliche Inhalt der zu seinem Nachteil angeblich geäußerten Beleidigung. Der Geschädigte will nämlich vernommen haben, dass er vom Mandanten als "Judenschwein" beschimpft worden sei.
Hinzu kommt, dass der Mandant als aktiver Fußballspieler Mitglied eines Fußballvereins in seiner Heimatstadt Laucha ist. Es handelt sich um denselben Verein, in dem ein über die Grenzen des Landes Sachsen-Anhalt hinaus bekannter Bezirksschornsteinfegermeister bisher als Fußballtrainer tätig war. Diesem Bezirksschornsteinfegermeister hatte das Landesverwaltungsamt versucht, seine Kehrberechtigung zu widerrufen. Als Gründe hierfür wurde u. a. angegeben, dass er der NPD-Kreistagsfraktion im Burgenlandkreis angehöre, wiewohl er nicht Mitglied dieser Partei ist.
Zumindest die Angehörigen des Geschädigten vermuten, dass Ursache der dem Mandanten zur Last gelegten Taten ein Weltbild sei, welches dem Mandanten durch den Schornsteinfeger als Fußballtrainer vermittelt worden sein könnte.
Ob diese Vermutung zutreffend ist, dürfte in dem Jugendstrafverfahren eine Rolle spielen, auch wenn es für die Beurteilung der Taten des Mandanten hierauf möglicherweise überhaupt nicht ankommt. So soll es mindestens einen Zeugen geben, welcher das Handlungsmotiv des Mandanten vor einem anderen Hintergrund einordnet. Dieser Hintergrund soll darin bestehen, dass der Geschädigte mit Betäubungsmitteln handeln soll. Die Hauptverhandlung verspricht insoweit interessant zu werden. Über das Ergebnis wird zu gegebener Zeit berichtet werden.
Schornsteinfeger und politische Betätigung
Die Kanzlei hat einen Bezirksschornsteinfegermeister (BSFM) aus der Stadt Laucha vor dem VG Halle mit Erfolg vertreten. Mit Urteil vom 10.04.2008, Az. 1 A 99/08 HAL, hob das Verwaltungsgericht einen Bescheid des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt über den Widerruf der Bestellung des Mandanten zum Bezirksschornsteinfegermeister auf.
Die Widerrufsentscheidung des Landes stützte sich im Wesentlichen darauf, dass ein BSFM sich bei seiner politischen Betätigung nur im Rahmen der Verfassung bewegen dürfe. Die "Beleihung" als BSFM verpflichte diesen zur Verfassungstreue wie einen Beamten. Seiner Treuepflicht sei der Mandant deshalb nicht gerecht geworden, weil er der Kreistagsfraktion der NPD im Burgenlandkreis angehört, ohne Mitglied dieser Partei zu sein. Auch trage er bei den Kreistagssitzungen regelmäßig schwarze Kleidung. Bei der Kreistagssitzung am 17.12.2007 habe er darüber hinaus ein T-Shirt mit dem Foto des iranischen Staatspräsidenten Ahmadinedschad und der Aufschrift „Mein Freund ist Ausländer“ getragen.
Dieser Rechtsauffassung trat das Verwaltungsgericht entgegen. Es stellte fest, dass ein BSFM zwar auch öffentliche Aufgaben erfülle, er aber keine besonderen hoheitlichen Funktionen besitze. Insbesondere sei er bisher nicht zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt gewesen. Auch habe er keinen dem Diensteid eines Beamten ähnlichen, Treueeid auf die Verfassung ablegen müssen. Des Weiteren verbiete sich auch eine Gleichstellung des BSFM mit anderen "Beliehenen"-Gruppen, wie bspw. den öffentlich bestellten Prüf- und Vermessungsingenieuren, den Notaren oder den Jagdaufsehern. Diese "Beliehenen"-Gruppen dienen nämlich im weiteren Sinne der Rechtspflege, also einem Kernbereich staatlicher Tätigkeit, und nicht nur der Gefahrenvorsorge wie der BSFM.
Im Rahmen seiner sehr ausführlichen Urteilsbegründung berief sich das VG Halle zur Begründung seiner Entscheidung auch auf die obergerichtliche Rechtsprechung, welche in vergleichbaren Fällen bereits entsprechende Entscheidungen getroffen hatte.
Konsequenter Weise ließ das VG die Berufung zum Oberverwaltungsgericht LSA nicht zu. Gegen diese Nichtzulassungsentscheidung wurde zwischenzeitlich Beschwerde mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegt. Eine Beschwerdebegründung ist der Kanzlei bis heute nicht zugegangen. Auch über diesen Fall wird zu gegebener Zeit weiter berichtet werden.
Notwehrüberschreitung in Hohenmölsen
Die Kanzlei hatte vor dem Landgericht Halle einen zum Tatzeitpunkt 52 Jahre alten Baumaschinenführer zu verteidigen. Dieser wurde in den frühen Morgenstunden des 14.06.2009 von zwei alkoholisierten männlichen Personen im Alter von 32 und 29 Jahren nach einem Sportfest durch die Stadt Hohenmölsen verfolgt.
Nachdem die Verfolger den Mandanten eingeholt hatten, stürzte sich der jüngere der Beiden auf diesen, um ihn zu schlagen. Gegen diesen Angriff setzte sich der Mandant mittels eines mitgeführten Messers zur Wehr. Der unter einer Zuckerkrankheit leitende Mandant sah keine andere Möglichkeit, sich gegen den körperlich weit überlegenen Angreifer wirksam verteidigen zu können. So betrug die Körpergröße des durchtrainierten Angreifers 1,89 m und die des übergewichtigen Mandanten 1,62 m. Auch konnte der Mandant nicht mehr ausweichen, denn er stand mit dem Rücken zu einer Hecke und der Angreifer stürzte sich aus einer Entfernung von nur 3 m auf ihn.
Der ungezielt ausgeführte Messerstich traf den Angreifer im Herzbereich in die Brust. Nachdem der Angreifer den Stich gespürt hatte, stand er nochmals auf und fiel dann zu Boden. Sofort versuchte der Mandant dem Angreifer erste Hilfe zu leisten. Währenddessen wurde der Mandant noch von dem danebenstehenden 32-jährigen Freund des Angreifers beschimpft.
Der Angreifer verstarb noch am Tatort. Nachdem die vom Mandanten gerufene Polizei am Tatort eingetroffen war, verhaftete diese zunächst den Mandanten wegen des Vorwurfs des Totschlages.
Aufgrund eines Haftprüfungsantrages wurde der Mandant noch vor der Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft entlassen.
Im Ergebnis der Hauptverhandlung wurde er wegen des Messerstiches wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe zu einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Eine Revision der Kanzlei gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg.
Begründet wurde die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge damit, dass der Mandant zwar grundsätzlich berechtigt gewesen sei, sich gegen den Angriff des körperlich überlegenen Gegners unter Zuhilfenahme eines mitgeführten Messers zur Wehr zu setzen. Er wäre jedoch verpflichtet gewesen, zunächst nicht in Richtung Brustkorb zu stechen, sondern in Richtung weniger empfindlicher Körperteile.
Das Gericht hielt dem Mandanten allerdings zu Gute, dass er unmittelbar nach Beendigung des Angriffs versucht hatte, dem Angreifer durch Erste-Hilfe-Maßnahmen beizustehen.
Das in seiner Begründung sehr lesenswerte Urteil des Landgerichts Halle/Saale vom 14.12.2009 kann dort unter dem Aktenzeichen 1 Ks – 500 Js 205935/09 angefordert werden.
„Drogenschwein“ und „Judenschwein“
Das Amtsgericht Naumburg hatte in seiner Hauptverhandlung gegen einen Heranwachsenden aus Laucha am 31.08.2010 eine Strafsache zu verhandeln, welche für ein Medienecho weit über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus sorgte.
Die Kanzlei hatte den Beschuldigten als Mandanten zu vertreten. Eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Halle/Saale warf dem Mandanten vor, am 16.04.2010 in Laucha an einer Bushaltestelle einen 17jährigen israelischen Staatsbürger mehrfach geschlagen und als „Judenschwein“ beschimpft zu haben.
Der Mandant räumte ein, den Geschädigten mehrfach geschlagen und getreten zu haben. Auch räumte er ein, den Geschädigten beschimpft zu haben, jedoch nicht als „Judenschwein“ sondern als „Drogenschwein“. Als Motiv für seine Taten gab der Mandant an, dass er zuvor von seiner 12jährigen Cousine auf den Geschädigten angesprochen worden sei. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Geschädigte, der mit ihr in Freyburg auf dieselbe Schule geht, ihr dort Betäubungsmittel angeboten habe.
Der Geschädigte, welcher im Beisein seiner Mutter als anwaltlich vertretener Nebenkläger auftrat, stritt ab, als Drogendealer tätig geworden zu sein. Bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung hatte die Mutter des Nebenklägers über einen Anwalt versucht, einer wichtigen, erst 15 Jahre alten Zeugin, es durch Androhung einer Unterlassungsklage zu verbieten, über die Rolle des Geschädigten im Drogenmilieu in und um die Stadt Laucha herum zu sprechen. Die Zeugin ließ sich jedoch nicht beirren. Im Rahmen einer sehr ausführlichen Aussage schilderte sie in der Hauptverhandlung dem Gericht die Hintergründe der Ereignisse vom 16.04.2010.
Der Anwalt des Geschädigten bemühte sich nach Kräften, die Glaubwürdigkeit der Zeugin, und insbesondere die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, in Frage zu stellen. Diese Strategie führte jedoch gegenüber dem Gericht nicht zum Erfolg. In ihrer ausführlichen Urteilsbegründung führte die vorsitzende Richterin in Bezug auf die Aussage dieser Zeugin aus, dass keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage zu erkennen waren.
Am Ende verurteilte das Gericht den Mandanten wegen der, von ihm eingeräumten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Diese wurde in der Vollstreckung auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Allerdings ging das Gericht davon aus, dass der Mandant den Geschädigten in seinem Zorn nicht nur als „Drogenschwein“ sondern auch als „Judenschwein“ beschimpft habe. In seiner Begründung zur Höhe des Urteils wies das Gericht darauf hin, dass es nicht geduldet werden könne, dass sich der Mandant das Recht zur „Selbstjustiz“ herausgenommen habe, indem er den Geschädigten wegen seines angeblichen Versuchs, Betäubungsmittel an die Cousine auszureichen, verletzt und beleidigt habe.
Aus der mündlichen Urteilsbegründung des Gerichts hatte sich im Übrigen auch ergeben, dass die Taten des Mandanten vom 16.04.2010 in keiner Weise darauf zurückzuführen waren, dass dieser als Jugendlicher und Heranwachsender Fußallspieler im heimatlichen Sportverein BSC 99 Laucha gewesen ist. Interessierte Kreise, insbesondere aber auch die Medien, hatten im Vorfeld der Hauptverhandlung immer wieder die Behauptung aufgestellt, dass die Taten des Mandanten Ergebnis der Indoktrination durch einen Trainer dieses Vereins gewesen seien.
Behauptet wurde, dass der Bezirksschornsteinfegermeister Lutz Battke als Trainer den von ihm betreuten Jugendlichen ein rechtsextremistisches Weltbild vermittelt hätte. Der Mandant führte hierzu gegenüber dem Gericht aus, dass er zum Einen zu keinem Zeitpunkt von Herrn Battke trainiert worden war, er zum Anderen aber auch noch von keinem anderen Vereinsmitglied jemals etwas dahingehend gehört habe, dass dieser Herr Battke als Trainer rechtsradikales Gedankengut verbreite.
Im Auftrag des Mandanten legte die Kanzlei gegen das Urteil des Amtsgerichts Naumburg zunächst einmal rechts- und fristwahrend Rechtsmittel ein. Ob und ggf. in welcher Form das Rechtsmittel durchgeführt werden wird, bleibt einer gesonderten Entscheidung des Mandanten nach Vorliegen des schriftlich begründeten Urteils vorbehalten. Eine weitere Berichterstattung erfolgt.
Verletzung von Verfassungsrechten möglich!
Die Verletzung von Verfassungsrechten der Gemeinden Burgwerben, Wengelsdorf und Westerhausen ist nach Ansicht des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt in 3 Eilentscheidungen vom 30.08.2010 möglich. Dennoch erließ das Landesverfassungsgericht nicht die von den Antragstellerinnen begehrten Einstweiligen Anordnungen. Hierzu führte das Landesverfassungsgericht u. a. Folgendes aus:
„Bei offenem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache muss das Landesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine Einstweilige Anordnung nicht erginge, die kommunale Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte Einstweilige Anordnung erlassen würde, der kommunalen Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.
Die Folgenabwägung bezüglich des Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung, das Inkrafttreten des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt auszusetzen, fällt hier zu Lasten der Antragstellerinnen aus.
Bei Nichterlass der Einstweiligen Anordnungen, jedoch späteren Begründetheit der kommunalen Verfassungsbeschwerden hätten die Antragstellerinnen folgende Nachteile zu tragen: Sie müssten die bis zur Hauptsacheentscheidung durch die nunmehr zuständigen Gremien getroffenen Entscheidungen, die damit einhergehenden Veränderungen sowie rechtlichen und finanziellen Folgen gegen sich gelten lassen.
Bei Erlass der Einstweiligen Anordnungen, jedoch späteren Unbegründetheit der kommunalen Verfassungsbeschwerden hätte dies folgende Nachteile zur Folge: Während der Dauer des Verfahrens würden die Eingliederungen in die begünstigte Stadt und anstehende Entscheidungen verzögert.
Bei Abwägung beider Folgebetrachtungen überwiegen die Nachteile, die durch den Erlass der Einstweiligen Anordnungen entstehen würden. Durch die Verzögerung der Integration der Antragstellerinnen würden viele Entscheidungen, die sich auf ihre Gebiete beziehen, sowie der Aufbau der neuen Verwaltungsstrukturen, verzögert. Den Antragstellerinnen entstehen jedoch keine irreversiblen Nachteile.
Nicht mehr rückgängig zu machende schwere Nachteile sind nicht ersichtlich. Allein der einstweilige Verlust bestimmter Verwaltungs- und Vermögenspositionen genügt nicht. Die Entsendung eines Mitgliedes der Gemeinde in den Stadtrat stellt sicher, dass die Antragstellerinnen über alle sie betreffenden Vorhaben informiert werden!“
Die vorbezeichneten Entscheidungen können beim Landesverfassungsgericht zu den Aktenzeichen LVG 34/10 (Gemeinde Burgwerben), LVG 35/10 (Gemeinde Wengelsdorf) und LVG 38/10 (Gemeinde Westerhausen) abgefordert werden. Die Gemeinden werden den eingeschlagenen Weg der Erhebung der angekündigten Verfassungsbeschwerden weiter beschreiten.
Auf besonderes Unverständnis ist bei den Antragstellerinnen gestoßen, dass das Landesverfassungsgericht auch den Erlass hilfsweise beantragter Wohlverhaltensanordnungen für nicht erforderlich erachtet hatte. Die 3 Gemeinden hatten nämlich nach den Feststellungen des Landesverfassungsgericht auch gerügt, dass die Entsenderegelung in § 9 IV 1 und 2 GebRefAusfG deshalb verfassungswidrig sei, weil auch der Bürgermeister bzw. Ortsbürgermeister in den Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde als zu entsendendes Mitglied des Gemeinderats gewählt werden kann. Aber anders als die übrigen Gemeinderatsmitglieder ist dieser kein Vertreter der Einwohner der Gemeinde. Er ist von den Bürgern als Leiter der jeweiligen Gemeindeverwaltung gewählt worden. Durch die Ablehnung des Erlasses der beantragten Wohlverhaltensanordnungen nimmt das Landesverfassungsgericht zukünftige Verfassungsverstöße durch die Anwendung der verfassungswidrigen Entsenderegelung in Kauf. Ohne die Hauptsache vorweg zu nehmen hätte, hier das Landesverfassungsgericht, durchaus anordnen können, dass die Bürgermeister bzw. Ortsbürgermeister entgegen der bestehenden gesetzlichen Regelung nicht in den Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde als zu entsendende Mitglieder gewählt werden dürfen. Durch eine Wohlverhaltensanordnung wäre im Übrigen auch nicht die vom Landesverfassungsgericht befürchtete Umsetzung der Eingliederung in die neue Gemeinde behindert worden.
Vor dem Hintergrund dieses Aspektes wurde der Kanzlei der Auftrag erteilt, zu prüfen, ob diesbezüglich das Bundesverfassungsgericht zur Gewährleistung eines vollständigen Rechtschutzes mit Aussicht auf Erfolg angerufen werden kann.
Über das Prüfungsergebnis wird zu gegebener Zeit weiter berichtet werden.
ProVida2000 - Geschwindigkeitsmessungen derzeit unzulässig!
Die Kanzlei hatte in einem Verkehrsordnungswidrigkeiten- verfahren einen Betroffenen zu vertreten, welchem eine Geschwindigkeitsübertretung als Führer eines Gespannfahrzeuges auf einer BAB i. H. v. 36 km/h nach Toleranzabzug von der Zentralen Bußgeldstelle Sachsen-Anhalt vorgeworfen worden war. Über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hatte das AG Weißenfels im Rahmen seiner Hauptverhandlung vom 18.10.2010 zum Az. 11 OWi 720 Js 209448/09 zu entscheiden.
Die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit wurde durch Nachfahren unter Einsatz des Geschwindigkeitsmess-verfahrens ProVida2000 ermittelt. Im Hinblick auf die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung erstellte die DEKRA ein Gutachten zur Verkehrsüberwachung. Dieses Gutachten kam u. a. zu dem Ergebnis, dass das eingesetzte Messsystem zum Tatzeitpunkt der nicht zugelassenen Beweiskameras nicht eichfähig gewesen sei. Eichrechtlich nicht zu beanstanden sei lediglich die Wegstreckenmessung gewesen. Zur Ermittlung der vorwerfbaren Fahrgeschwindigkeit kommt es jedoch auf die Auswertung der Videosequenzen an, welche von den Beweiskameras produziert werden. Anhand der Anzahl der Videosequenzen wird nämlich die Fahrtzeit ermittelt.
Der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) war aufgefallen, dass die im Rahmen des ProVida2000-Systems eingesetzten Kameras wegen ihrer Notwendigkeit zur Zeitermittlung zum Gegenstand des Eichverfahrens hätten gemacht werden müssen. Dies sei bisher nicht der Fall gewesen. Bisher wurden die Eichscheine für die ProVida2000-Messsysteme ohne eine eigenständige Prüfung der Beweiskameras erteilt. Mit Rundschreiben vom 25.02.2010 wurde den zuständigen Behörden mitgeteilt, dass die ProVida2000-Messsysteme bis auf weiteres nicht mehr zur Geschwindigkeitsmessung eingesetzt werden dürfen.
Für das AG Weißenfels stellte sich demzufolge die Rechtsfrage der Verwendungsfähigkeit des videomäßig dokumentierten Geschwindigkeitsmessergebnisses. Formal sei von einer Eichung des eingestzten Messsytems zum Tatzeitpunkt zwar auszugehen, dennoch dürfe das Messergebnis vor dem Hintergrund des Schreibens der PTB vom 25.02.2010 jetzt nicht mehr als Ergebnis eines materiell geeichten Messvorgangs gewertet werden. Aus diesem Grunde kam das AG Weißenfels zu dem für ihn zwingenden Ergebnis einer Verfahrenseinstellung nach § 47 II OWiG. Die Kosten des Verfahrens und die notwenigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.
Anzumerken ist i. Ü. auch noch,dass die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten unterschiedliche Angaben zur Reifendruckmessung vor Beginn des Messeinsatzes getätigt hatten. Hier liesen sich die Beamten im Rahmen ihrer jeweiligen Zeugenvernehmungen jeweils dahingehend ein, dass sie selbst lediglich den Druckluftschlauch an die Reifenventile angeschlossen und angehalten haben wollen. Der jeweils andere Beamte soll dabei die Druckkontrolle am Manometer durchgeführt haben. Das Gericht kommentierte diese widersprüchlichen Aussagen dahingehend, dass von einer ordnungsgemäßen Reifendruckmessung vor Messbeginn nicht ausgegangen werden könne. Da der Gutachter jedoch darauf hingewiesen hatte, dass selbst ein absoluter Druckverlust (Platten) nicht geeignet gewesen wäre, die Richtigkeit eines ansonsten ordnungsgemäß erzielten Messergebnisses über den Rahmen der gewährten Toleranz hinaus zu beeinträchtigen, floss dieser Gesichtspunkt letztlich nicht in die Entscheidungsfindung des Gerichts ein.
Systemwechsel von wiederkehrenden zu einmaligen Straßenausbaubeiträgen
Das VG Halle (Saale) hatte sich im Rahmen eines Verfahrens zum Az. 2 A 265/09 HAL mit den Folgen eines Systemwechsels von wiederkehrenden zu einmaligen Straßenausbaubeiträgen auseinanderzusetzen.
In § 6 VI KAG LSA heißt es wie folgt:
"Für Verkehrsanlagen entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der beitragsauslösenden Maßnahme, in den Fällen des Abs. 2 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Abs. 4 mit der Beendigung des Abschnitts, sofern vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine Satzung vorliegt."
Hintergrund dieser Regelung ist die Gewährleistung des Vertrauensschutzes der Bürger darauf, dass ohne das Vorhandensein einer Satzung keine beitragsauslösenden Maßnahmen begonnen werden dürfen.
Die Stadt L hatte sich zunächst per Satzung für wiederkehrende Straßenausbaubeiträge entschieden. Es gelang ihr jedoch nicht, die entsprechenden Satzungen rechtskonform zu gestalten. nach einer großen Zahl von Klagen gegen die veranlagten wiederkehrenden Beiträge, entschloss sich die Stadt zum Systemwechsel zugunsten einmaliger Beiträge. Damit entfiel das von der Stadt nicht zu lösende Problem der Bestimmung nachvollziehbarer Abrechnungsgebiete.
Im vorliegenden Fall wurde eine Straßenausbaumahnahme zu einem Zeitpunkt begonnen, als noch wiederkehrende Straßenausbaubeiträge galten. Der Kläger hatte sich diesbezüglich auch nicht zur Wehr gesetzt. Er setzte sich erst dann zur Wehr, als er nach dem Systemwechsel mit einem einmaligen Straßenausbaubeitrag belastet wurde, obwohl er vorher bereits rechtskräftig zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen herangezogen wurden war und er auch einen solchen bereits einmal bezahlt hatte.
Der Kläger hielt diese Vorgehensweise für unzulässig. Er hatte sich in der Stadt L nur deshalb angesiedelt, weil er darauf vertraut hatte, zukünftig lediglich zu maßvollen jährlichen wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen herangezogen zu werden.
Die Stadt L half dem Widerspruch nicht ab. Sie schrieb dem Kläger nicht einmal den geleisteten Beitrag gut. Aus diesem Grunde musste sich das Verwaltungsgericht mit der Problematik beschäftigen.
Das VG stellte fest, dass diese Rechtsproblematik für das Land Sachsen-Anhalt bisher noch nicht obergerichtlich entschieden sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende nach Vorberatung der Berufsrichter darauf hin, dass es bisher nicht geklärt sei, ob der vom Gesetzgeber gewollte Vertrauensschutz dahingehend zu verstehen sei, dass es – entsprechend des gesetzeswortlautes – ausreicht, dass vor dem Beginn der Baumaßnahme „eine Satzung“ – unabhängig davon, ob es sich um eine Satzung über wiederkehrende oder einmalige Beiträge handelt – beschlossen worden ist. Weil diese Frage noch nicht obergerichtlich entschieden worden ist, riet das Gericht dringend an, dass die Beteiligten sich vergleichen sollten. Ein entsprechender, für den Kläger sehr günstiger Vergleich, wurde daraufhin widerruflich geschlossen. Der Kläger entschied sich, den Vergleich nicht zu widerrufen. Die Entscheidung der Stadt L bleibt abzuwarten.
Für straßenausbaubeitragspflichtige Bürger im Land Sachsen-Anhalt kann aus dem vorbezeichneten Sachverhalt entnommen werden, dass es sich immer lohnt, sich zunächst einmal gegen Straßenausbaubeiträge zur Wehr zu setzen, gerade dann, wenn, wie in der vorbezeichneten Art, vorher ein Systemwechsel stattgefunden hat.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Problematik Straßenausbaubeiträge den Städten und Gemeinden erhebliche Möglichkeiten für fehlerhaftes Handeln einräumt. Von dieser Möglichkeit wird auch rege durch Erlass fehlerhafter Bescheide Gebrauch gemacht. Es gilt hier der alte Grundsatz „Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!“
"Klatsche" für die GEMA
Nach dem rechtskräftigen Urteil des AG Halle/S. vom 04.07.2011, Az. 91 C 4255/10, muss die GEMA auf eine Hauptforderung i. H. v. 288,66 EUR nebst diverser Kosten und Zinsen verzichten.
Die GEMA versuchte die Hauptforderung beim Inhaber eines Reiterhofes einzutreiben. Auf dem Reiterhof wird eine Gaststätte mit dem Namen „Ausspanne“ betrieben. In dieser Gaststätte wollten Gäste des Reiterhofes am 31.12.2009 Silvester feiern. Ihnen wurde zu diesem Zweck für 25,00 EUR pro Person ein Silvester-Menü mit einem Freigetränk und der Möglichkeit, Tanzen zu entsprechend per Computer abzuspielender Musik angeboten.
Der betroffene Gastwirt zahlte ausweislich eines im Jahre 2004 abgeschlossenen Vertrages regelmäßig an die GEMA für das Abspielen für Tonträgermusik nach Maßgabe des Tarifes M-U III vierteljährlich 91,16 EUR. Dieses schien der GEMA nicht zu genügen. Sie setzte einen informellen Mitarbeiter ein, welcher die Veranstaltung auskundschaftete. Dieser IM kannte sich jedoch erkennbar im Bereich der Tanzmusik nicht aus. Musikstücke der Komponisten Franz Schmidt, Hans Christian Lumbye, Josef Strauss, Claude Debussy, August Labitzky, Gustav Maler, Alban Berg, George Gershwin, Gustav Holet, Giacomo Puccini, Maurice Ravel und Max Regner wurden von der GEMA zur Grundlage für die Erhebung einer Forderung i. H. v. 288,66 EUR auf der Grundlage des Tarifs M-U I 1 F i. V. m. dem Tarif VR-T/G gemacht.
Diese Praktiken fanden zumindest beim AG Halle/S. keine Zustimmung. Dieses führte in seinem Urteil aus, dass ein fahrlässiger Eingriff in die von der GEMA wahrgenommenen Rechte in diesem Zusammenhang nicht erkennbar sei. Eine tatsächliche Vermutung für die rechtswidrige und schuldhafte Verwendung geschützter Werke sei hier nicht gerechtfertigt. Insoweit verwies das AG Halle auf Urteil des BGH, Az. I ZR 53/83, I ZR 96/85- GEMA Vermutung I, II und III. Die GEMA hat nämlich geflissentlich ihre Zuständigkeit im vorliegenden Fall überschritten, denn die abgespielten Musikwerke wurden außerhalb der 70-jährigen Schutzfrist komponiert. Die GEMA ist nämlich nur berechtigt, Gebühren für die Aufführung solcher Musikwerke einzuziehen, welche jünger als 70 Jahre sind.
Aus dem Urteil des AG Halle/S. ist deshalb zu entnehmen, dass nicht jeder Zahlungsaufforderung der GEMA blind gefolgt werden darf. Die praktische Tätigkeit der GEMA, jedenfalls in dem vom Gericht ausgeurteilten Fall, spricht vielmehr dafür, dass die GEMA ihre Kompetenzen überschreitet. Man kann sich also durchaus mit Aussicht auf Erfolg gegen GEMA-Forderungen unter Hinweis auf das erfolgte öffentliche Aufführen von Musikwerken älteren Datums als 70 Jahre zur Wehr setzen. Die GEMA-Agenten machen sich nämlich erfahrungsgemäß nicht die Mühe, einzelne Musikstücke zu identifizieren.
OLG Naumburg legt Kabisch das Handwerk
„Haut ab mit der Kamera, sonst sterbt ihr heute noch in der Saale“ soll der Bezirksschornsteinfegermeister Lutz Battke Enrico Kabisch und Mario Bialeck am 17.07.2010 angedroht haben, als diese dessen Grundstück fotografierten. Hierin sah das AG Naumburg noch im Ergebnis seiner Hauptverhandlung vom 07.04.2011 die Straftat einer versuchten Nötigung. Dieses wollte Battke nicht auf sich sitzen lassen.
Er beauftragte die Kanzlei umgehend nach Urteilsverkündung mit der Einlegung einer Revision gegen dieses aus seiner Sicht himmelschreiend rechtlich falsche Urteil. So hatte Battke dem Gericht erklärt, dass er Kabisch und Bialeck lediglich aufgefordert hatte, umgehend das Fotografieren seines Grundstücks einzustellen. Schließlich sei es bereits mehrfach vorgekommen, dass Grundstücke unter Hinweis auf angebliche rechtsextreme Aktivitäten ihrer Eigentümer in das Internet gestellt wurden. Anschließend seien diese Grundstücke durch Beschädigung aufstehender Gebäude und baulicher Einrichtungen von regelmäßig unbekannt gebliebenen Personen angegriffen worden. Eine derartige Gefahr sah Battke auch für sein in Saaleck belegenes Grundstück drohen, denn Bialeck und Kabisch gehören der linksextremen Szene an.
Enrico Kabisch ist beispielsweis damit aufgefallen, das er in Weißenfels vorgibt, sich für die Aufarbeitung der Geschichte jüdischer Mitbürger während der Nazi-Zeit einzusetzen. Er betreibt in dieser Stadt ein sogenanntes „Simon-Rau-Zentrum“. Unter diesem Deckmantel handelnd stellte er in der Stadt Laucha im Oktober 2009 dem damals noch als Fußballtrainer tätigen Battke nach und fotografierte diesen beim Trainieren von Kindern. Mit seinen Aktivitäten machte sich Kabisch nicht nur bei Battke unbeliebt. Unbekannt gebliebene Täter zündeten den Pkw von Kabisch an. Kabisch griff dieses jedoch sofort auf, um auch diese Straftat Battke durch entsprechende öffentliche Äußerungen unterzuschieben.
Kabisch führte als Zeuge in der Hauptverhandlung u. a. aus, dass er Angst vor Battke gehabt habe, denn er habe daran geglaubt, dass dieser seine angebliche Drohung wahr machen werde. Das Amtsgericht Naumburg schloss sich dieser Darstellung trotz Hinweises darauf, dass Kabisch eine Kampfsportschule in Halle/S. und Weißenfels zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes unterhält, an. Diese Kampfsportschule gehört der WING Tsun Combay Fedetration an. Im Internetauftritt dieser Kampfsportschule ist ein sehr aussagekräftiges Foto von Kabisch abgebildet. Unter der Bildunterschrift „Herzlich Willkommen auf den Seiten der WTC“ zeigt dieses Foto Kabisch dabei, wie dieser mit voller Wucht seine rechte Faust unter das Kinn eines Kampfsportgegners schmettert.
Die Kanzlei entschied sich dafür, eine sogenannte „Sprungrevision“ unter Auslassung der Berufungsinstanz beim Landgericht Halle/S. einzulegen, weil zu Unterstellen war, dass Kabisch und Bialeck als wahrscheinliche Zeugen in einer Berufungshauptverhandlung auch nicht davor zurückschrecken würden, ihre bisherigen haarsträubenden Aussagen zu wiederholen. Es sollte demzufolge das nicht unerhebliche Risiko eingegangen werden, dass sich aufdrängende Rechtsproblem der Prüfung der Verwerflichkeit des Handelns von Battke im Sinne des § 240 II StGB in den Mittelpunkt der Revisionsbegründung zu stellen. Nach d n Ausführungen in der Revisionsbegründung kommt es nämlich überhaupt nicht darauf an, ob Battke tatsächlich die von Kabisch und Bialeck behauptete Drohung aufgestellt hatte. Selbst wenn dieses der Fall gewesen wäre, würde dadurch nicht automatisch der Tatbestand der Nötigung erfüllt werden. Dieses wäre nur dann der Fall, wenn die sogenannte „Zweck-Mittel-.Relation“ im Ergebnis zu einem, nach allgemeiner Anschauung, verwerflichen Handeln kommen würde. Hier schloss sich das OLG Naumburg offenkundig den weiteren Ausführungen in der Revisionsbegründung an, in dem es das Verfahren gegen Battke nach § 153 StPO ohne jede Auflage einstellte. Nach den weiteren Ausführungen in der Revisionsbegründung ist es nämlich durchaus als zulässigen Zweck des Handelns von Battke anzusehen, sein Eigentum gegen Übergriffe mutmaßlich links gerichteter Gewalttäter schützen zu wollen. Solange dieses mit Worten getan wird, ist dieses eingesetzte Mittel im Regelfall als nicht verwerflich anzusehen. Erst wenn Battke das weitere Fotografieren in der Weise verhindert hätte, wie dieses auf dem Foto der WTC im Internetauftritt von Kabisch dargestellt wird, wäre sicherlich ein verwerfliches Handeln, und damit eine Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung, gegeben gewesen.
Allein aus der Tatsache, dass selbst das AG Naumburg letztlich durch die Annahme einer lediglich versuchten Nötigung zugestanden hatte, dass Kabisch und Bialeck selbstverständlich nicht aufgehört hatten, weiter zu fotografieren, obwohl sie sich von Battke als zu Tode erschrocken dargestellt hatten, ergibt sich im Übrigen die mit Händen zu greifende Widersprüchlichkeit der nunmehr rechtskräftig aus der Welt geschafften erstinstanzlichen Verurteilung durch das AG Naumburg.
Zumindest im Fall Battke ist damit Kabisch und Genossen erfolgreich das Handwerk der unberechtigten Anschwärzung ihnen politisch unliebsamer Mitbürger gelegt worden.
Berufungserfolg für den Bezirksschornsteinfegermeister Lutz Battke
Am 10.11.2011 hatte sich das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg in mündlicher Verhandlung mit der Berufung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle vom 29.04.2010, Az. 1 A 99/08 HAL zu befassen.
Seinerzeit hatte das Verwaltungsgericht Halle entschieden, dass der Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 10.04.2008 über den Widerruf der Bestellung des Herrn Lutz Battke als Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk 16 aufgehoben wird. Bereits das Verwaltungsgericht Halle befand, dass die politische Betätigung des Herrn Battke, welcher als Kreistagsmitglied im Burgenlandkreis der dortigen NPD-Kreistagsfraktion angehört ohne NPD-Mitglied zu sein, für sich allein nicht die Befürchtung rechtfertigt, er besäße nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufes des Bezirksschornsteinfegermeisters.
Das Landesverwaltungsamt gab sich mit diesem Urteil nicht zufrieden. Mit der wiederum aufgestellten Behauptung, dass die persönliche Zuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters seine Verfassungstreue verlange, legte es Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ein. In der Berufungsschrift wurde u.a. ausgeführt, dass Herr Battke sich durch seine Zugehörigkeit zur NPD-Kreistagsfraktion im Burgenlandkreis außerhalb der Verfassung gestellt habe. Er würde damit zu erkennen gegeben haben, angebliche menschenverachtende und völkerrechtswidrige Zielsetzungen der NPD zu unterstützen.
Diese Argumentation ließ das Gericht nicht gelten. Wörtlich warf der Vorsitzende des 1. Senats den Vertretern des Landesverwaltungsamtes vor, „unseriös“ bei der Fallbearbeitung verfahren zu sein. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien „nebulös“. Selbst der anwaltliche Vertreter des Landesverwaltungsamtes sprach von „Nebel“, allerdings mit dem Versuch zu erklären, weshalb es schwer möglich gewesen sei, konkrete Vorwürfe gegen den BSFM Battke erheben zu können.
Am Ende der Sitzung verkündete das OVG sein Urteil. Hiernach wurde die Berufung zurück gewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat das Landesverwaltungsamt, damit letztlich der Steuerzahler, zu tragen. Um zukünftig eine bundesweit einheitliche Rechtsanwendung in Widerrufsfragen des Schornsteinfegerrechts zu gewährleisten, wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Das Landesverwaltungsamt muss demzufolge binnen Monatsfrist nach Vorliegen des schriftlich begründeten Urteils entscheiden, ob es das Risiko eingehen möchte, weitere Steuermittel für seinen Rechtsstreit mit Herrn Lutz Battke zu verschwenden.
SGB II – (Teil-) Ablehnungsbescheide im Burgenlandkreis häufig falsch – Widerspruch und Klage sind erfolgversprechend
Wer sich nicht wehrt lebt verkehrt! Diese Lebensweisheit sollten sich im Burgenlandkreis die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II unbedingt zu eigen machen.
Die im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung hier wohl am häufigsten gestellte Frage ist schlichtweg jene, ob es eigentlich eine Möglichkeit gäbe nachzuprüfen, inwieweit der Anspruch richtig berechnet worden ist. Meistens ist es nämlich so, dass der Leistungsbezieher selbst nicht in der Lage ist, aus dem Wirrwarr der Zahlen auf seinem Bescheid den Rechenweg der Behörde nachzuvollziehen und das Ergebnis zu prüfen.
Aber gerade dies lohnt sich häufig, denn viele Bescheide sind rechtsfehlerhaft!
Oftmals werden bspw. die Kosten für Unterkunft und Heizung fehlerhaft gekürzt oder einzelne Nachweise zu den Nebenkosten bei der Bearbeitung übersehen und deshalb nicht berücksichtigt.
Schwierig gestaltet sich auch immer die Abrechnung der Heizkosten für Selbstversorger. Kaum irgendwo anders wurde in den letzten Jahren so viel geändert, wie bei der Vorgehensweise und der Berechnung dieses Anspruches, so dass auch der erfahrenste Kunde häufig schon nicht mehr weiß, wie er dabei richtig vorzugehen hat. Und das ist schade, denn dadurch wird der Anspruch oftmals nicht ausgeschöpft und lieber zu Lasten des Wohn- und Lebensgefühls die Heizung abgedreht oder aber, was für den Betroffenen meist noch schlimmer ist, die Kosten für bereits bezogenes Heizmaterial werden ganz oder teilweise nicht übernommen. Sofern sich dabei zur Begründung der Ablehnung auf die Richtwerte aus der Verwaltungsrichtlinie des Burgenlandkreises bezogen wird, ist dies jedoch rechtswidrig. Das Sozialgericht Halle hat in seinen Entscheidungen vom 14.03.2011 (S 21 AS 2875/08 und S 21 AS 3748/08) endgültig festgestellt, dass der Burgenlandkreis mit seiner Verwaltungsrichtlinie kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung eines angemessenen Quadratmeterpreises vorgelegt hat. Damit sind bis zur Vorlage eines schlüssigen Konzeptes Aufwendungen für Miete und Nebenkosten bis zum um 10 Prozent erhöhten Höchstbetrag nach § 12 WoGG als angemessen anzuerkennen und Heizkosten nach dem jeweils höchsten Wert des kommunalen Heizspiegels für den Burgenlandkreis 2009. Allein aufgrund dieser Entscheidung lohnt sich deshalb eine Überprüfung hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Gemäß § 44 SGB X können auch bereits bestandskräftige Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Allerdings werden gemäß § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X Leistungen rückwirkend längsten für einen Zeitraum bis zu einem Jahr erbracht, gerechnet ab Beginn des Jahres der Antragstellung. D.h., dass noch bis zum 31.12.2011 Anträge auf Überprüfung des Leistungszeitraumes ab 01.01.2010 gestellt werden können.
Aber nicht nur hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung lohnt sich oftmals ein Widerspruch oder eine Überprüfung. Auch bei der Bereinigung von Einkommen treten häufig Fehler auf. So werden bspw. bei Einkünften von Selbständigen Ausgaben nicht anerkannt oder hohe Eigenverbräuche eingerechnet, oder bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern die mit der Erzielung des Erwerbseinkommens verbunden Aufwendungen nicht richtig berücksichtigt, sofern sie den Grundfreibetrag in Höhe von 100,- € übersteigen etc.
Und selbst dann, wenn der Leistungsanspruch eigentlich, z.B. nach einer Änderung der Verhältnisse, letztendlich richtig berechnet wurde, so leiden viele Änderungs-, Festsetzungs- oder Aufhebungs- und Erstattungsbescheide an rechtlichen Mängeln, die den Bescheid formaljuristisch rechtswidrig machen.
Es lohnt sich deshalb oftmals, Bescheide über Leistungen nach dem SGB II im Widerspruchsverfahren überprüfen zu lassen, sofern an der Rechtmäßigkeit derselben Bedenken bestehen. Für die anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren kann regelmäßig die Gewährung von Beratungshilfe beantragt werden, so dass für den Betroffenen im Falle der Bewilligung nur die Kosten der Beratungshilfegebühr in 10,- € anfallen.
Sie finden uns in...
Büro Weißenfels
Merseburger Str. 26a · 06667 Weißenfels
Telefon 0 34 43 / 4 30 70 · Fax 03 44 3 / 20 02 32
Büro Zorbau
Hauptstraße 9 · 06679 Zorbau
Telefon 03 44 41 / 44 67 80 · Fax 03 44 41 / 92 96 0
Telefon allgemein:
03 44 41 - 44 67 80
E-Mail: info∂ra-jauch.de